BFH - Beschluß vom 07.12.2000
VII B 303/00

BFH - Beschluß vom 07.12.2000 (VII B 303/00) - DRsp Nr. 2001/3732

BFH, Beschluß vom 07.12.2000 - Aktenzeichen VII B 303/00

DRsp Nr. 2001/3732

Gründe:

Das Finanzgericht hat das Verfahren wegen Haftung für Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer der Klägerin wegen Klagerücknahme eingestellt und den angeblichen Prozessvertretern der Klägerin die Kosten des Verfahrens als vollmachtlosen Vertretern auferlegt. Hiergegen richten sich die Rechtsanwälte mit der Beschwerde. Sie tragen vor, sie hätten den Prozess nicht vollmachtlos geführt, und legen nunmehr eine Vollmacht der Klägerin vor.