Die Beschwerden sind begründet. Die Vorentscheidungen beruhen auf einem Verfahrensfehler, der dem Finanzgericht (FG) unterlaufen ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Deshalb waren die Revisionen zuzulassen.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) stützen ihre Rüge, dem FG sei ein Verfahrensfehler unterlaufen, auf das Vorbringen, das FG habe die Klagen am 23. Februar 1990 nicht abweisen dürfen, sondern habe die Sachentscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit des § 32b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1176/88 offenhalten müssen. In diesem Vorbringen liegt die schlüssige Behauptung eines Verfahrensfehlers.
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