BFH - Beschluß vom 08.05.1991
I B 132, 134/90
Normen:
AO (1977) § 363 ; BVerfGG § 31 Abs. 2 S. 1, 2; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 ; FGO §§ 74, 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 164, 194
BStBl II 1991, 641
JuS 1992, 353
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Beschluß vom 08.05.1991 (I B 132, 134/90) - DRsp Nr. 1996/11010

BFH, Beschluß vom 08.05.1991 - Aktenzeichen I B 132, 134/90

DRsp Nr. 1996/11010

»1. Es ist ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, wenn ein FG eine Sachentscheidung trifft, obwohl es das Klageverfahren gemäß § 74 FGO hätte aussetzen müssen. 2. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO durch das FG kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn wegen der gleichen Rechtsfrage beim BVerfG eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 363 ; BVerfGG § 31 Abs. 2 S. 1, 2; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 ; FGO §§ 74, 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerden sind begründet. Die Vorentscheidungen beruhen auf einem Verfahrensfehler, der dem Finanzgericht (FG) unterlaufen ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Deshalb waren die Revisionen zuzulassen.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) stützen ihre Rüge, dem FG sei ein Verfahrensfehler unterlaufen, auf das Vorbringen, das FG habe die Klagen am 23. Februar 1990 nicht abweisen dürfen, sondern habe die Sachentscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit des § 32b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1176/88 offenhalten müssen. In diesem Vorbringen liegt die schlüssige Behauptung eines Verfahrensfehlers.