BFH - Beschluss vom 08.12.2008
VII B 179/08
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 1, 3;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1930/06

BFH - Beschluss vom 08.12.2008 (VII B 179/08) - DRsp Nr. 2009/8747

BFH, Beschluss vom 08.12.2008 - Aktenzeichen VII B 179/08

DRsp Nr. 2009/8747

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 1, 3;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist wegen Steuerhinterziehung in 30 Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. In der Verhandlung vor der Großen Strafkammer räumte er den Tatvorwurf, am Alkoholschmuggel nach Polen beteiligt gewesen zu sein, in vollem Umfang ein. Mit der Begründung, der Kläger habe mittäterschaftlich am Austausch der begleitenden Verwaltungsdokumente während der Beförderung des Branntweins durch das deutsche Steuergebiet mitgewirkt, nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) den Kläger für die nach § 143 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol (BranntwMonG) entstandene Branntweinsteuer in Anspruch.