I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist wegen Steuerhinterziehung in 30 Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. In der Verhandlung vor der Großen Strafkammer räumte er den Tatvorwurf, am Alkoholschmuggel nach Polen beteiligt gewesen zu sein, in vollem Umfang ein. Mit der Begründung, der Kläger habe mittäterschaftlich am Austausch der begleitenden Verwaltungsdokumente während der Beförderung des Branntweins durch das deutsche Steuergebiet mitgewirkt, nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) den Kläger für die nach §
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