BFH - Beschluß vom 09.10.1991
II B 56/91
Normen:
FGO § 74, § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2289
BB 1992, 263
BFHE 165, 185
BStBl II 1991, 930
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Beschluß vom 09.10.1991 (II B 56/91) - DRsp Nr. 1996/11138

BFH, Beschluß vom 09.10.1991 - Aktenzeichen II B 56/91

DRsp Nr. 1996/11138

»Entscheidet das FG trotz eines unter Hinweis auf anhängige Verfassungsbeschwerden gestellten Antrags auf Aussetzung des Verfahrens zur Sache, beruht das finanzgerichtliche Urteil dann nicht auf einem Verfahrensfehler, wenn mit den Verfassungsbeschwerden Grundrechtsverletzungen in bezug auf die Auslegung eines Gesetzes durch die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit gerügt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um in tatsächlicher Hinsicht jeweils unterschiedliche komplexe Sachverhalte handelt.«

Normenkette:

FGO § 74, § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 ;

Gründe:

Die Grundstückseigentümer hatten mit der GmbH schon am 3. April 1987 einen "aufschiebend befristeten Kaufvertrag" über das das Erwerbsgrundstück umfassende Flurstück abgeschlossen. Die Befristung sollte nach einer Frist von zwei Jahren ab Vertragsabschluß ablaufen, soweit Teilflächen nicht bereits bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Befristung von den Verkäufern mit Zustimmung der GmbH anderweitig veräußert wurden. Auch hier wurde ein Kaufpreis von 676,54 DM/qm vereinbart. Schon im Mai 1987 hatte die GmbH für das gesamte Flurstück ein Baugesuch betreffend die Errichtung von vier Einfamilienhäusern mit Garagen eingereicht; die Baugenehmigung wurde der GmbH am 12. August 1987 erteilt.