BFH - Beschluss vom 09.12.2005
VII S 50/05 (PKH)

BFH - Beschluss vom 09.12.2005 (VII S 50/05 (PKH)) - DRsp Nr. 2006/2069

BFH, Beschluss vom 09.12.2005 - Aktenzeichen VII S 50/05 (PKH)

DRsp Nr. 2006/2069

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragstellerin, mit welcher sie sich gegen einen Abrechnungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) wendet, zum überwiegenden Teil abgewiesen. Hiergegen richtet sich das vom Ehemann der Antragstellerin in deren Namen am 5. Oktober 2005 beim FG eingelegte Rechtsmittel, zu dessen Durchführung zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt worden ist.

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, das Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des FG, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung -- ZPO --).

Das von der Antragstellerin eingelegte Rechtsmittel ist unwirksam, weil es nicht von einer vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Vertretung berechtigten Person (vgl. § 62a FGO) eingelegt worden ist. Die formgerechte Einlegung kann auch nicht nachgeholt werden, weil die einmonatige Rechtsmittelfrist (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) abgelaufen ist.