BFH - Beschluß vom 10.04.1991 (II B 66/89) - DRsp Nr. 1996/10986
BFH, Beschluß vom 10.04.1991 - Aktenzeichen II B 66/89
DRsp Nr. 1996/10986
»1. Vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung eines Begehrens auf Fortschreibung eines Einheitswerts wird im Wege der Aussetzung der Vollziehung gewährt.2. Zur Aktivlegitimation des Gesellschafters einer GbR, der der Einheitswert einer wirtschaftlichen Untereinheit zugerechnet wurde, für dieses Verfahren.3. Der Umstand, daß aus einem Gesamtkaufpreis für ein Unternehmen auf den mitverkauften Grundbesitz ein anteiliger Kaufpreis entfällt, der unter dem Einheitswert dieses Grundbesitzes liegt, rechtfertigt nicht die Wertfortschreibung des Einheitswerts für diesen Grundbesitz.«