Den Antrag der Antragsteller auf Aufhebung der Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1969 bis 1972 in Höhe der geleisteten Abschlußzahlungen an Einkommensteuer und Ergänzungsabgabe hat das FG mit Beschluß vom 4. Juli 1990 als unbegründet zurückgewiesen. Nach der diesem Beschluß beigefügten Rechtsmittelbelehrung war der Beschluß unanfechtbar.
Mit Beschluß vom 19. Oktober 1990 hat das FG seinen Beschluß vom 4. Juli 1990 dahingehend abgeändert, daß gegen ihn die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig ist.
Die Beschwerde ist statthaft.
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