Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte gegen das der Klage gegen Steuerhaftungsbescheide des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt -HZA-) nur zum Teil stattgebende Urteil des Finanzgerichts (FG) Revision mit der Begründung ein, die Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen (§ 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Diese Rüge hatte Erfolg. Der Senat hat die Entscheidung des FG durch Urteil vom heutigen Tage VII R 47/87 (BFHE 151, 328) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
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