BFH - Beschluss vom 10.11.2005
VI S 21/05 (PKH)

BFH - Beschluss vom 10.11.2005 (VI S 21/05 (PKH)) - DRsp Nr. 2006/144

BFH, Beschluss vom 10.11.2005 - Aktenzeichen VI S 21/05 (PKH)

DRsp Nr. 2006/144

Gründe:

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers wegen Einkommensteuer 2003 durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) mit Urteil vom 15. September 2005 3 K 190/05 als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. In den Gründen seiner Entscheidung hat das FG ausführlich und im Einzelnen dargelegt, dass verschiedene vom Antragsteller angeführte Aufwendungen nicht als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden könnten. Zugleich lehnte das FG in den Gründen seiner Entscheidung einen erneuten Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von PKH und ein Ruhen des Verfahrens ab.

Mit Vermerk auf einem Fax beantragte der Antragsteller am 3. Oktober 2005 Bewilligung von PKH für eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. Eine Begründung sollte gesondert erfolgen. Aus einem bereits früher auf dem Schreiben angebrachten Vermerk ergibt sich folgender Antrag des Antragstellers: "Feststellung der Nichtigkeit des vorliegenden Urteils; Richter X war nicht befugt, da er vom Richteramt abgelehnt worden war. Über den Antrag über das Ruhen des Verfahrens und den erneuten PKH-Antrag war nicht entschieden worden."

Der Antrag ist abzulehnen.