BFH - Beschluß vom 10.12.2001
X B 41/01

BFH - Beschluß vom 10.12.2001 (X B 41/01) - DRsp Nr. 2002/3964

BFH, Beschluß vom 10.12.2001 - Aktenzeichen X B 41/01

DRsp Nr. 2002/3964

Gründe:

I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) führte und führt eine Vielzahl von Verfahren (über 50) vor dem 2. Senat des Finanzgerichts (FG). In dem mit Urteil vom ... entschiedenen Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 1995 lehnte der Kläger den dem 2. Senat angehörenden Richter S wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung verwies er auf die negativen Erfahrungen, die er mit dem Richter S in vorangegangenen Verfahren gemacht habe. Die Entscheidungen, an denen der Richter S mitgewirkt habe, enthielten, so trug er vor, schwerwiegende materielle Rechts- sowie grobe Verfahrensfehler. Er sei deswegen durch ungerechtfertigte Steuerfestsetzungen in Höhe von rund 290 000 DM geschädigt worden. Die Fehlerhaftigkeit der Entscheidungen beruhe auf der unsachlichen Einstellung des Richters S gegenüber seiner Person sowie auf Willkür.

In seiner dienstlichen Stellungnahme führte Richter S aus, dass er sich nicht für befangen halte.

Das FG lehnte das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 12. Dezember 2000 ab. Der Kläger habe Befangenheitsgründe geltend gemacht, die bereits Gegenstand eines früheren (Ablehnungs-)Verfahrens gewesen seien. Die hiergegen gerichtete Beschwerde sei vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 27. August 1998 VII B 8/98 (BFH/NV 1999, 480) als unbegründet zurückgewiesen worden.