Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger aktivierte den Geschäftsanteil an der 1985 erworbenen X-GmbH mit den Anschaffungskosten von 250 000 DM in seinem Einzelunternehmen. Das Stammkapital der GmbH betrug 50 000 DM; zu ihrem Betriebsvermögen gehörte eine in der Bilanz nicht ausgewiesene allgemeine Güterfernverkehrsgenehmigung. Nach Auflösung der GmbH im Jahre 1987 nahm der Kläger in der Bilanz seines Einzelunternehmens eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) in Höhe von 200 000 DM vor. Die auf ihn umgeschriebene Genehmigung nutzte er in seinem Einzelunternehmen weiter.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte die Abschreibung nicht an und erhöhte den Gewinn entsprechend. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Ihre Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision begründen die Kläger mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und damit, dass dem Finanzgericht (FG) ein Verfahrensfehler unterlaufen sei.
Die Beschwerde ist unbegründet.
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