BFH - Beschluss vom 10.12.2008
VIII B 102/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 13.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen IV 97/05

BFH - Beschluss vom 10.12.2008 (VIII B 102/08) - DRsp Nr. 2009/8749

BFH, Beschluss vom 10.12.2008 - Aktenzeichen VIII B 102/08

DRsp Nr. 2009/8749

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sehen einen solchen Verfahrensmangel darin, dass an der mündlichen Verhandlung auf Seiten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) der Steuerfahnder teilgenommen hat, dessen Feststellungen Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens sind und der sich in der Verhandlung selbst auch zu Wort gemeldet sowie Fragen an den vom Finanzgericht (FG) geladenen Zeugen gerichtet hat. Entgegen ihrer Ansicht stellen solche Äußerungen Dritter grundsätzlich keinen Verfahrensmangel unter dem Gesichtpunkt der Verletzung von Vorschriften des Beweisrechts dar.

a)