BFH - Beschluß vom 11.03.1988
III B 122/86
Fundstellen:
BFHE 152, 531
BStBl II 1988, 534
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Beschluß vom 11.03.1988 (III B 122/86) - DRsp Nr. 1996/12942

BFH, Beschluß vom 11.03.1988 - Aktenzeichen III B 122/86

DRsp Nr. 1996/12942

»Der Frage, ob Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den Sprachkurs seines Bruders aus sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen und als außergewöhnliche Belastung i. S. von § 33 a Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig sind, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.«

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein jordanischer Staatsangehöriger, war im Streitjahr 1979 als Arbeiter in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) beschäftigt. In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1979 machte er u.a. Aufwendungen in Höhe von 1.920 DM für einen Deutschkurs seines Bruders an einem Goethe-Institut in der Bundesrepublik gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Bruder des Klägers studiert in der Bundesrepublik Medizin und Pharmazie.