BFH - Beschluss vom 11.12.2008
III B 200/07
Normen:
FGO § 104 Abs. 2; FGO § 105 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, V - 26/05 vom 06.06.2007,

BFH - Beschluss vom 11.12.2008 (III B 200/07) - DRsp Nr. 2009/3023

BFH, Beschluss vom 11.12.2008 - Aktenzeichen III B 200/07

DRsp Nr. 2009/3023

Normenkette:

FGO § 104 Abs. 2; FGO § 105 Abs. 4;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) führte vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit, in dem die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen zur Beseitigung drohender Gesundheitsgefahren streitig war. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die mündliche Verhandlung fand am 6. Juni 2007 statt. Der Einzelrichter verkündete den Beschluss, dass den Beteiligten eine Entscheidung zugestellt werden sollte. Das klageabweisende Urteil ging den Klägervertretern erst am 28. November 2007 zu.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger die Verletzung von § 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO. Das Urteil sei nicht mit Gründen versehen, weil es verspätet der Geschäftsstelle übergeben worden sei.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

1.