BFH - Beschluß vom 12.02.2001
XI B 1/01

BFH - Beschluß vom 12.02.2001 (XI B 1/01) - DRsp Nr. 2001/8413

BFH, Beschluß vom 12.02.2001 - Aktenzeichen XI B 1/01

DRsp Nr. 2001/8413

Gründe:

I. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ nach einer Außenprüfung geänderte Einkommensteuerbescheide. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte vor dem Finanzgericht (FG), die Vollziehung der angefochtenen Bescheide 1992 bis 1994 teilweise auszusetzen. Das FG wies den Antrag zurück, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestünden. Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss des FG zuzulassen.

II. Die Beschwerde ist unstatthaft. Gegen den Beschluss des FG ist die Beschwerde an den Bundesfinanzhof nur gegeben, wenn sie in dem Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung ausdrücklich zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 69 Rdnr. 170; Gräber/Ruban, aaO., § 128 Rdnr. 8, jeweils m.w.N.). Eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 3 FGO) ist nicht vorgesehen (Gräber/Koch, aaO., § 69 Rdnr. 173; Gräber/Ruban, aaO., § 128 Rdnr. 8).