BFH - Beschluß vom 12.04.1991
III R 203/90
Normen:
FGO § 120 Abs. 1 ; ZPO § 329 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1410
BB 1991, 1776
BFHE 164, 182
BStBl II 1991, 640

BFH - Beschluß vom 12.04.1991 (III R 203/90) - DRsp Nr. 1996/11007

BFH, Beschluß vom 12.04.1991 - Aktenzeichen III R 203/90

DRsp Nr. 1996/11007

»Eine Verfügung des Senatsvorsitzenden, die einem Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist nur für einen kürzeren als den beantragten Zeitraum stattgibt, wird auch dann wirksam, wenn die Mitteilung darüber dem Prozeßbevollmächtigten erst nach dem neuen Fristende zugeht. Es ist Sache des Prozeßbevollmächtigten, sich rechtzeitig nach der Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag zu erkundigen.«

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 1 ; ZPO § 329 Abs. 2 ;

Gründe:

Mit ihrer Klage machten die Kläger und Revisionskläger (Kläger) geltend, daß der in dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr gewährte Kinderfreibetrag aus verfassungsrechtlichen Gründen zu niedrig sei. Außerdem forderte die Klägerin die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, weil sie keinen Einspruch eingelegt habe.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Das Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 31. August 1990 zugestellt. Die Kläger legten gegen das Urteil sowohl Nichtzulassungsbeschwerde als auch Revision ein. Die Nichtzulassungsbeschwerde stützten sie auf grundsätzliche Bedeutung, Divergenz und einen Verfahrensmangel. Die Revision begründeten sie nicht. Sie beantragten in der Revisionsschrift vom 27. September 1990 vielmehr, die Frist zur Revisionsbegründung bis zum 15. Februar 1991 zu verlängern.