Mit ihrer Klage machten die Kläger und Revisionskläger (Kläger) geltend, daß der in dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr gewährte Kinderfreibetrag aus verfassungsrechtlichen Gründen zu niedrig sei. Außerdem forderte die Klägerin die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, weil sie keinen Einspruch eingelegt habe.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Das Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 31. August 1990 zugestellt. Die Kläger legten gegen das Urteil sowohl Nichtzulassungsbeschwerde als auch Revision ein. Die Nichtzulassungsbeschwerde stützten sie auf grundsätzliche Bedeutung, Divergenz und einen Verfahrensmangel. Die Revision begründeten sie nicht. Sie beantragten in der Revisionsschrift vom 27. September 1990 vielmehr, die Frist zur Revisionsbegründung bis zum 15. Februar 1991 zu verlängern.
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