BFH - Beschluß vom 13.06.1989
VII S 32/88
Normen:
AbfGAbfG (a.F., n.F.) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2; KraftStG (1979) § 3 Nr. 4 lit. b;
Fundstellen:
BFHE 157, 240
BStBl II 1989, 743

BFH - Beschluß vom 13.06.1989 (VII S 32/88) - DRsp Nr. 1996/10519

BFH, Beschluß vom 13.06.1989 - Aktenzeichen VII S 32/88

DRsp Nr. 1996/10519

»Zur kommerziellen Verwertung bestimmte Altreifen sind keine Abfälle. Zur Beförderung solcher Reifen eingesetzte Fahrzeuge werden nicht zur Abfallbeseitigung (Abfallentsorgung) verwendet. Das Halten dieser Fahrzeuge ist nicht nach § 3 Nr. 4 lit. b KraftStG (1979) kraftfahrzeugsteuerfrei.«

Normenkette:

AbfGAbfG (a.F., n.F.) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2; KraftStG (1979) § 3 Nr. 4 lit. b;

Gründe:

I. Der Antragsteller, Halter von 10 Nutzfahrzeugen, betreibt ein Unternehmen zur Entsorgung und Verwertung von Altreifen sowie den Handel mit Gummirohstoffen. Mit den Fahrzeugen ließ er Altreifen bei sog. Reifendiensten, Kraftfahrzeugwerkstätten, Tankstellen usw. abholen. Die Altreifen wurden auf den Lagerplatz des Betriebes des Antragstellers gebracht und ohne Veränderung oder Bearbeitung nach Verwertbarkeit sortiert. Die wiederverwertbaren Reifen wurden zur Runderneuerung oder zum Export weitergegeben, die anderen zur Verbrennung oder -größtenteils- an Landwirte zur Abdeckung von Silagen abgegeben. Der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) sah in dieser Fahrzeugnutzung keine Verwendung ausschließlich zur Abfallbeseitigung im Sinne des Befreiungstatbestandes nach § 3 Nr. 4 Buchst.b des Kraftfahrzeugsteuergesetzes () 1979 und setzte gegen den Antragsteller Kraftfahrzeugsteuer fest. Die Besteuerungszeiträume liegen teilweise vor dem 1. November 1986 (frühester Beginn 16. Dezember 1985).