I. Der Antragsteller, Halter von 10 Nutzfahrzeugen, betreibt ein Unternehmen zur Entsorgung und Verwertung von Altreifen sowie den Handel mit Gummirohstoffen. Mit den Fahrzeugen ließ er Altreifen bei sog. Reifendiensten, Kraftfahrzeugwerkstätten, Tankstellen usw. abholen. Die Altreifen wurden auf den Lagerplatz des Betriebes des Antragstellers gebracht und ohne Veränderung oder Bearbeitung nach Verwertbarkeit sortiert. Die wiederverwertbaren Reifen wurden zur Runderneuerung oder zum Export weitergegeben, die anderen zur Verbrennung oder -größtenteils- an Landwirte zur Abdeckung von Silagen abgegeben. Der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) sah in dieser Fahrzeugnutzung keine Verwendung ausschließlich zur Abfallbeseitigung im Sinne des Befreiungstatbestandes nach §
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