BFH - Beschluß vom 13.08.1990
X B 60/90
Normen:
EStG § 10e Abs. 1, 6;
Fundstellen:
BB 1990, 2108
BB 1990, 2319
BFHE 161, 537
BStBl II 1990, 977
BStBl II 1991, 537
NJW 1991, 448
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Beschluß vom 13.08.1990 (X B 60/90) - DRsp Nr. 1996/10830

BFH, Beschluß vom 13.08.1990 - Aktenzeichen X B 60/90

DRsp Nr. 1996/10830

»Dem Erwerber einer Wohnung steht der Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG für das Anschaffungsjahr nicht zu, wenn er die Wohnung erst im darauffolgenden Jahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Unerheblich ist, aus welchen Gründen er die Wohnung im Anschaffungsjahr noch nicht beziehen konnte.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1, 6;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarben Ende 1987 eine Eigentumswohnung, in die sie im Juni 1988 einzogen.

In der Einkommensteuererklärung 1987 machten die Kläger einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 13.775 DM geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) gewährte den Abzugsbetrag im Einkommensteuerbescheid 1987 nicht, weil die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken voraussetze, die Kläger aber erst 1988 in die Wohnung eingezogen seien.

Die Kläger erhoben gegen den Einkommensteuerbescheid 1987 Einspruch und beantragten die Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids insoweit auszusetzen. Das FA lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab. Die Beschwerde war erfolglos. Die Klage, mit der die Kläger weiterhin Aussetzung der Vollziehung begehrten, wies das Finanzgericht (FG) ab.