BFH - Beschluß vom 13.09.1991 (IV B 105/90) - DRsp Nr. 1996/11200
BFH, Beschluß vom 13.09.1991 - Aktenzeichen IV B 105/90
DRsp Nr. 1996/11200
»1. Die Revision ist nicht schon deshalb wegen Verfahrensfehlers zuzulassen, weil das Verfahren vor dem FG übermäßig lange gedauert hat.2. Eine überlange Verfahrensdauer führt grundsätzlich nicht zur Verfassungs- und Rechtswidrigkeit des angefochtenen Steuerbescheids. Diese Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.«