BFH - Beschluß vom 13.09.2001
IV B 87/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 352

BFH - Beschluß vom 13.09.2001 (IV B 87/01) - DRsp Nr. 2002/883

BFH, Beschluß vom 13.09.2001 - Aktenzeichen IV B 87/01

DRsp Nr. 2002/883

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war in den Streitjahren (1987 bis 1994) als ...ärztin selbständig tätig. Im Rahmen von Ermittlungen bei der X-Bank gelangten die Finanzbehörden zu der Auffassung, dass die Klägerin in den Jahren 1992 und 1993 Geldbeträge in einer Gesamthöhe von 2,8 Mio. DM in Luxemburg angelegt habe, deren Herkunft aus den eingereichten Steuererklärungen nicht nachvollziehbar sei. Am 15. März 1996 wurde gegen die Klägerin das Steuerstrafverfahren eingeleitet. Der Aufenthaltsort der Klägerin war damals --und ist bis heute-- unbekannt. Am 19. Dezember 1996 erging gegen sie ein Haftbefehl, am 27. Januar 1997 ein internationaler Haftbefehl.

Am 4. Oktober 1996 ordnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zur Sicherung von erwarteten Steuernachforderungen (Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag) für die Jahre 1987 bis 1994 den dinglichen Arrest in das Vermögen der Klägerin an. Den Arrestanspruch bezifferte das FA auf insgesamt 1 190 485 DM. Es vollzog die Arrestanordnung durch die Eintragung einer Sicherungshypothek zu Lasten von zwei Grundstücken der Klägerin.

Zur Begründung der Arrestanordnung führte das FA Folgendes aus: