Im Rahmen einer Zeugenvernehmung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durch die Staatsanwaltschaft kam der Verdacht auf, dass sie Einkünfte in der Steuererklärung verschwiegen haben könnte. In der im Anschluss an die Zeugenvernehmung gefertigten Verfügung hielt die Staatsanwaltschaft unter Ziff. 2 mit der Überschrift "Vormerk" die Verdachtsmomente fest und ordnete unter Ziff. 5 die Eintragung einer Strafsache wegen Steuerhinterziehung an. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass damit ein - den Beginn der Festsetzungsfrist gemäß S 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (
Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
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