I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschlüssen vom 17. Januar 2000 die Anträge des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller, der nach Rückgabe seiner Anwaltszulassung im September 1999 in den Anwaltslisten beim zuständigen Amtsgericht und Landgericht gelöscht wurde und seither nicht mehr zur Anwaltschaft zugelassen ist, Beschwerden eingelegt. Er beantragt u.a. die Beiordnung eines anwaltlichen Beistandes, hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens.
II. 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen.
Nach Art.
Der Antragsteller ist seit Oktober 1999 nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen, so dass er sich nicht mehr vor dem BFH selbst vertreten kann.
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