BFH - Beschluß vom 13.12.2000
XI B 56/00; XI B 57/00

BFH - Beschluß vom 13.12.2000 (XI B 56/00; XI B 57/00) - DRsp Nr. 2001/6112

BFH, Beschluß vom 13.12.2000 - Aktenzeichen XI B 56/00; XI B 57/00

DRsp Nr. 2001/6112

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschlüssen vom 17. Januar 2000 die Anträge des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller, der nach Rückgabe seiner Anwaltszulassung im September 1999 in den Anwaltslisten beim zuständigen Amtsgericht und Landgericht gelöscht wurde und seither nicht mehr zur Anwaltschaft zugelassen ist, Beschwerden eingelegt. Er beantragt u.a. die Beiordnung eines anwaltlichen Beistandes, hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens.

II. 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen.

Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH. Dies ist auch der den Beschlüssen des FG beigefügten Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. März 1999 I B 166/68, BFH/NV 1999, 1212; vom 1. Juli 1998 VI B 83/98, BFH/NV 1999, 64).

Der Antragsteller ist seit Oktober 1999 nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen, so dass er sich nicht mehr vor dem BFH selbst vertreten kann.