BFH - Beschluß vom 14.01.1987
II B 108/86
Normen:
AO (1977) § 174 Abs. 4, 5 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 444
BStBl II 1987, 267
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Beschluß vom 14.01.1987 (II B 108/86) - DRsp Nr. 1996/12421

BFH, Beschluß vom 14.01.1987 - Aktenzeichen II B 108/86

DRsp Nr. 1996/12421

»1. Im finanzgerichtlichen Verfahren ist eine Beschwerde gegen die vom FG ausgesprochene Beiladung zulässig. 2. Für eine Beiladung gemäß § 174 Abs. 5 S. 2 AO (1977) reicht es aus, daß sich bei einem Erfolg der Klage eine Folgeänderung i. S. des § 174 Abs. 4, 5 AO (1977) ergeben kann. Es ist nicht zu prüfen, ob eine etwaige Folgeänderung Bestand haben wird (Anschluß an BFHE 133, 348, BStBl II 1981, 633).«

Normenkette:

AO (1977) § 174 Abs. 4, 5 ;

Gründe:

Im Hauptverfahren streiten die A AG als Klägerin und das Finanzamt (FA) Ulm als Beklagter darüber, ob bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1975 der von der B AG, der späteren Beigeladenen und Beschwerdeführerin, durch Nachgründungsvertrag vom 30. Juni 1975 "mit wirtschaftlicher Wirkung vom 1.1.1975, 0.00 Uhr" in die Klägerin eingebrachte Bereich als Vermögen der Klägerin zu erfassen ist. In ihrer Vermögenserklärung auf den 1. Januar 1975 ging die Klägerin noch von dieser Auffassung aus.

Das beklagte FA ging in seinem Bescheid vom 7. August 1980, im Änderungsbescheid vom 5. März 1982 und in der Einspruchsentscheidung vom 8. März 1982 ebenfalls davon aus, während die Klägerin ihre Auffassung im Einspruchsverfahren aufgab.