Im Hauptverfahren streiten die A AG als Klägerin und das Finanzamt (FA) Ulm als Beklagter darüber, ob bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1975 der von der B AG, der späteren Beigeladenen und Beschwerdeführerin, durch Nachgründungsvertrag vom 30. Juni 1975 "mit wirtschaftlicher Wirkung vom 1.1.1975, 0.00 Uhr" in die Klägerin eingebrachte Bereich als Vermögen der Klägerin zu erfassen ist. In ihrer Vermögenserklärung auf den 1. Januar 1975 ging die Klägerin noch von dieser Auffassung aus.
Das beklagte FA ging in seinem Bescheid vom 7. August 1980, im Änderungsbescheid vom 5. März 1982 und in der Einspruchsentscheidung vom 8. März 1982 ebenfalls davon aus, während die Klägerin ihre Auffassung im Einspruchsverfahren aufgab.
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