BFH - Beschluss vom 14.07.2008
VIII B 179/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1874
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 369/07

BFH - Beschluss vom 14.07.2008 (VIII B 179/07) - DRsp Nr. 2008/17703

BFH, Beschluss vom 14.07.2008 - Aktenzeichen VIII B 179/07

DRsp Nr. 2008/17703

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 FGO).

Entgegen der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vertretenen Ansicht kommt den von ihr unterbreiteten Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie höchstrichterlich geklärt sind.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung muss im Hinblick auf eine bestimmte --abstrakte und im Streitfall entscheidungserhebliche-- Rechtsfrage gegeben sein. Die Rechtsfrage muss ferner klärungsbedürftig sein. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es u.a. dann, wenn die in Rede stehende Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, welche eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erfordern (BFH-Beschluss vom 13. Juni 2007 X B 34/06, BFH/NV 2007, 1703).

Gleichermaßen fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 30. August 2007 XI B 1/07, BFH/NV 2007, 2280, 2281).