BFH - Beschluß vom 14.08.1991 (I B 240/90) - DRsp Nr. 1996/11158
BFH, Beschluß vom 14.08.1991 - Aktenzeichen I B 240/90
DRsp Nr. 1996/11158
»1. Bei summarischer Prüfung der Rechtslage können Darlehenszinsen, die eine Kapitalgesellschaft ihrem ausländischen Gesellschafter zahlt, - vorbehaltlich einem Gestaltungsmißbrauch i.S. des § 42AO 1977 - nur dann als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden, wenn ihre Vereinbarung dem Grunde und/oder der Höhe nach unangemessen oder die Zinsverbindlichkeit zivilrechtlich nicht wirksam entstanden ist oder die Zinszahlung nicht zur Tilgung der Zinsverbindlichkeit führte und/oder bereits wegen eines Verstoßes gegen § 30 Abs. 1GmbHG als eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßte Leistung anzusehen ist.2. Die vom BGH zu §§ 30, 31GmbHG entwickelten RechtsprechungsgrundS. sind für die Gesellschafterdarlehens- und die -zinsforderung getrennt zu prüfen.«