BFH - Beschluss vom 14.11.2008
III B 73/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 414
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, III - 9/06 vom 19.02.2008,

BFH - Beschluss vom 14.11.2008 (III B 73/08) - DRsp Nr. 2009/1766

BFH, Beschluss vom 14.11.2008 - Aktenzeichen III B 73/08

DRsp Nr. 2009/1766

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob sich der Sohn der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Streitzeitraum März bis Juli 2004 ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes). Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen und hierzu ausgeführt: Im Streitfall könne dahingestellt bleiben, ob und ggf. welche Art von Orientierung und für welche Dauer eine Information über weitere oder weiterführende Ausbildungsmöglichkeiten als Teil der Suche des Sohnes nach einem Ausbildungsplatz bzw. als Vorbereitung für eine Berufsbildung anzuerkennen sei, denn ebenso wie bei der Ausbildungsplatzsuche selbst setze eine solche Orientierung oder Information jedenfalls ein nachweisbares und ernsthaftes Bemühen des Kindes um eine Ausbildung voraus.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Zulassung der Revision wegen mangelnder Sachaufklärung aufgrund übergangenen Beweisangebots (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) rügt. Das FG habe den Sohn der Klägerin trotz des Beweisantritts nicht vernommen und dadurch den entscheidungserheblichen Sachverhalt entgegen der sich ergebenden Aufklärungspflicht nicht vollständig festgestellt.

II.