BFH - Beschluß vom 14.12.1989
III B 39/89
Normen:
InvZulG (1982) § 4b Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ; KAGG §§ 6 Abs. 1 S. 3, 10 Abs. 2 S. 1, §§ 44, 38 ;
Fundstellen:
BB 1990, 626
BB 1990, 984
BFHE 159, 395
BStBl II 1990, 394
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Beschluß vom 14.12.1989 (III B 39/89) - DRsp Nr. 1996/13437

BFH, Beschluß vom 14.12.1989 - Aktenzeichen III B 39/89

DRsp Nr. 1996/13437

»Veräußert der Investor ein von ihm errichtetes Verwaltungs- und Lagergebäude vor Ablauf der dreijährigen Behaltefrist an eine Kapitalanlagegesellschaft und gehört es bei dieser zum Sondervermögen, kann eine Beschäftigungszulage nach § 4 b InvZulG (1982) auch dann nicht gewährt werden, wenn die Kapitalanlagegesellschaft das Gebäude ihrerseits an betrieblich Nutzende weiter vermietet. Das Gebäude gehört in einem solchen Fall nicht zu einem betrieblichen Anlagevermögen.«

Normenkette:

InvZulG (1982) § 4b Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ; KAGG §§ 6 Abs. 1 S. 3, 10 Abs. 2 S. 1, §§ 44, 38 ;

Gründe:

I. In der Sache ist streitig, ob für die Errichtung eines Verwaltungs- und Lagergebäudes eine sog. Beschäftigungszulage nach § 4b des Investitionszulagengesetzes 1982 (InvZulG 1982) zu gewähren ist, wenn das Gebäude noch vor Ablauf der dreijährigen Behaltefrist (§ 4b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1982) von einer Kapitalanlagegesellschaft für deren Sondervermögen erworben und sodann an betrieblich Nutzende vermietet worden ist.