BFH - Beschluß vom 14.12.2001
VI K 5/01

BFH - Beschluß vom 14.12.2001 (VI K 5/01) - DRsp Nr. 2002/2295

BFH, Beschluß vom 14.12.2001 - Aktenzeichen VI K 5/01

DRsp Nr. 2002/2295

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) führte vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit gegen das Arbeitsamt - Familienkasse - (Familienkasse), in dem er sich dagegen gewendet hat, dass die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld aufgehoben und die Erstattung eines Teilbetrages des gezahlten Kindergeldes gefordert hatte. Das FG hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit Beschluss vom 27. September 2001 VI B 124/01 hat der erkennende Senat die Beschwerde des Antragstellers wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen.

Gegen diesen Beschluss des Senats wendet sich der Antragsteller mit einer Gegenvorstellung, hilfsweise mit einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Rechts- und Gesetzesverletzung und beantragt, den Beschluss aufzuheben. Dieser müsse unter ausschließlicher Beachtung von Recht, Gesetz, Fakten, Folgerichtigkeit und allgemeiner Wortbedeutung, also beschwerdestattgebend, neu gefasst werden.