BFH - Beschluß vom 14.12.2001
VII B 175/01

BFH - Beschluß vom 14.12.2001 (VII B 175/01) - DRsp Nr. 2002/2298

BFH, Beschluß vom 14.12.2001 - Aktenzeichen VII B 175/01

DRsp Nr. 2002/2298

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung des Antragstellers, Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 20. April 2001 in der Streitsache 1 K 405/99 mit Beschluss vom 30. Juli 2001 1 Ko 2/01 zum überwiegenden Teil zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die "außerordentliche" Beschwerde des Antragstellers. Er ist der Ansicht, die Entscheidung des FG verstoße gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete soziale Rechtsstaatlichkeit. Die Festsetzung einer Geschäftsgebühr für das Vorverfahren mit 7/10 verstoße gegen das klare Gesetz und sei daher willkürlich und durch nichts gerechtfertigt. Auch die Besprechungs-, Vergleichs- und Verkehrsanwaltsgebühren seien ebenso wie die Kosten für die Abholung der Asservate jeweils unter Verstoß gegen verfassungsrechtliche Gesichtspunkte zu Unrecht nicht festgesetzt worden.

Der Antragsteller beantragt, die angefochtene Entscheidung zu ändern, soweit die Erinnerung zurückgewiesen worden ist, und dem Erinnerungsbegehren auch im Übrigen zu entsprechen.