Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) erwarben 1978 als "Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)" ein Grundstück in K zur Bebauung mit einem Zweifamilienhaus. Sie verzichteten mit Baubeginn gemäß § 9 des Umsatzsteuergesetzes 1973 (UStG) auf die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 12 a UStG und machten in der Folge den Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG geltend. Beide Wohnungen des Zweifamilienhauses wurden von der "GbR" zu privaten Zwecken vermietet, eine an den Beschwerdeführer. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) versagte den Vorsteuerabzug.
Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1980 vertrat das FA die Auffassung, die gem. § 9b des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend gemachten Vorsteuerbeträge in Höhe von 51.053 DM seien keine sofort abziehbaren Werbungskosten, sondern gehörten zu den Herstellungskosten des Gebäudes.
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