BFH - Beschluß vom 15.04.1987
IX B 99/85
Normen:
FGO § 51 ; ZPO § 43 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 424
BStBl II 1987, 577

BFH - Beschluß vom 15.04.1987 (IX B 99/85) - DRsp Nr. 1996/12542

BFH, Beschluß vom 15.04.1987 - Aktenzeichen IX B 99/85

DRsp Nr. 1996/12542

»Unterläßt es ein Beteiligter, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, so verliert er sein Ablehnungsrecht auch für ein nachfolgendes Verfahren, wenn beide Verfahren tatsächlich und rechtlich zusammenhängen.«

Normenkette:

FGO § 51 ; ZPO § 43 ;

Gründe:

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) erwarben 1978 als "Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)" ein Grundstück in K zur Bebauung mit einem Zweifamilienhaus. Sie verzichteten mit Baubeginn gemäß § 9 des Umsatzsteuergesetzes 1973 (UStG) auf die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 12 a UStG und machten in der Folge den Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG geltend. Beide Wohnungen des Zweifamilienhauses wurden von der "GbR" zu privaten Zwecken vermietet, eine an den Beschwerdeführer. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) versagte den Vorsteuerabzug.

Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1980 vertrat das FA die Auffassung, die gem. § 9b des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend gemachten Vorsteuerbeträge in Höhe von 51.053 DM seien keine sofort abziehbaren Werbungskosten, sondern gehörten zu den Herstellungskosten des Gebäudes.