BFH - Beschluß vom 15.09.2000
IV B 59/00

BFH - Beschluß vom 15.09.2000 (IV B 59/00) - DRsp Nr. 2000/10357

BFH, Beschluß vom 15.09.2000 - Aktenzeichen IV B 59/00

DRsp Nr. 2000/10357

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob mit Telefax am 19. Februar 1996 Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1992 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 5. Januar 1996. Mit der Klage begehrt er eine Herabsetzung der Einkommensteuer 1992 auf 0 DM und die Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs, da Verluste in Höhe von ... DM aus einer früheren selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt bei der Einkommensteuerveranlagung 1992 unberücksichtigt geblieben seien.

Mit Schreiben vom 24. Juli 1997 teilte der Berichterstatter des mit der Sache befassten Senats des Finanzgerichts (FG), Richter am FG X, dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, in einer der nächsten Sitzungen des Senats mündlich zu verhandeln. Dem Kläger werde daher letztmalig Gelegenheit gegeben, bis zum 10. September 1997 darzulegen, inwieweit die geltend gemachten Aufwendungen als nachträgliche Betriebsausgaben anzusehen seien.

Mit per Telefax übermittelten Schreiben vom 9. und 10. September 1997 erläuterte der Kläger den aus seiner Sicht bestehenden Zusammenhang der Aufwendungen mit seiner früheren Berufstätigkeit als Rechtsanwalt. Hierauf erwiderte das FA mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1997, zu dem der Kläger mit Telefax am 15. Dezember 1997 erneut Stellung nahm.