BFH - Beschluß vom 15.11.1991 (III E 4/90) - DRsp Nr. 1996/11204
BFH, Beschluß vom 15.11.1991 - Aktenzeichen III E 4/90
DRsp Nr. 1996/11204
»In Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit des im Einkommensteuertarif berücksichtigten Grundfreibetrags ist der Streitwert unter Anwendung des in der Proportionalzone des Einkommensteuertarifs geltenden Steuersatzes (22 v. H. für das Streitjahr 1986) zu errechnen. Anders kann es sein, wenn der Kläger nicht nur eine Erhöhung des Grundfreibetrages innerhalb des Einkommensteuertarifs, sondern den Abzug des (erhöhten) Grundfreibetrags von der steuerlichen Bemessungsgrundlage fordert«