BFH - Beschluß vom 15.11.2001
I B 3/01

BFH - Beschluß vom 15.11.2001 (I B 3/01) - DRsp Nr. 2002/7302

BFH, Beschluß vom 15.11.2001 - Aktenzeichen I B 3/01

DRsp Nr. 2002/7302

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) streitet mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) darüber, ob sie nach Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten kann. Das Finanzgericht (FG) hat ihre Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt, dass das FG die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung verkannt habe. Hierzu hat sie in der Beschwerdeschrift mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) zitiert, aus denen sich die Richtigkeit ihrer Auffassung ergebe. Angesichts dessen sei die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Divergenz zuzulassen.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO a.F.), da das angefochtene Urteil der Klägerin vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).