BFH - Beschluß vom 15.12.2000
X S 6/00

BFH - Beschluß vom 15.12.2000 (X S 6/00) - DRsp Nr. 2001/4916

BFH, Beschluß vom 15.12.2000 - Aktenzeichen X S 6/00

DRsp Nr. 2001/4916

Gründe:

Im Hauptsacheverfahren streiten die Beteiligten um die Gewährung der Wohnungsbauprämie für 1997. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) hat einen diesbezüglichen Antrag der Klägerin abgelehnt mit der Begründung, er sei verspätet eingereicht worden. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage durch Urteil vom 16. Juni 2000 abgewiesen. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat es einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) als unzulässig zurückgewiesen mit der Begründung, die Antragstellerin habe ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt und nachgewiesen. Die gegen das Urteil vom 16. Juni 2000 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat durch Beschluss als unzulässig verworfen.

Das am 6. Juli 2000 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangene Schreiben der Antragstellerin enthält auch einen Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsbeistandes für die Beschwerde gegen den ablehnenden PKH-Beschluss des FG. Die Antragstellerin weist darauf hin, dass sie arbeitslos sei und in Anbetracht ihrer notwendigen Aufwendungen für den Lebensunterhalt einen Rechtsbeistand nicht bezahlen könne.