BFH - Beschluss vom 15.12.2005
XI B 20/05

BFH - Beschluss vom 15.12.2005 (XI B 20/05) - DRsp Nr. 2006/7303

BFH, Beschluss vom 15.12.2005 - Aktenzeichen XI B 20/05

DRsp Nr. 2006/7303

Gründe:

1. Das Finanzgericht (FG) hatte durch Beschluss vom 30. Dezember 2004 das bei ihm anhängige Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1988, das die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels betrifft, bis sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in dem Verfahren GrS 2/02 gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt. Hiergegen haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Schreiben vom 14. Februar 2005 Beschwerde erhoben.

Durch Beschluss vom 20. Oktober 2005 hat das FG seinen Aussetzungsbeschluss wieder aufgehoben, nachdem der BFH mit Beschluss vom 24. April 2005 in dem Verfahren GrS 2/02 entschieden hatte.

Daraufhin haben die Kläger das Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt. Sie beantragen, dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Das FA hat sich zu der Erledigungserklärung der Kläger nicht geäußert.

2. Der Zwischenstreit über die Aussetzung des Verfahrens ist in der Hauptsache erledigt.