BFH - Beschluß vom 16.12.1998
IV B 130/98

BFH - Beschluß vom 16.12.1998 (IV B 130/98) - DRsp Nr. 1999/3490

BFH, Beschluß vom 16.12.1998 - Aktenzeichen IV B 130/98

DRsp Nr. 1999/3490

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragte beim Finanzgericht (FG) Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 1994 vom 11. März 1996. Das FG lehnte den Antrag ab, ohne die Beschwerde zuzulassen.

Der Beschluß wurde der Antragstellerin mit Postzustellungsurkunde in der Weise zugestellt, daß der Postbedienstete nach einem erfolglosen Zustellversuch am 19. September 1998 unter der Anschrift der Antragstellerin die Sendung, die den Beschluß enthielt, bei der Filiale A der Deutschen Post AG niederlegte. Nachdem die Antragstellerin dem FG am 12. Oktober 1998 mitgeteilt hatte, den Beschluß nicht erhalten zu haben, übermittelte das FG ihn ihr per Telefax.

Mit ebenfalls per Telefax übermitteltem Schriftsatz vom 12. Oktober 1998 legte die Antragstellerin gegen den Beschluß des FG Beschwerde ein, wobei sie an ihrem Vorbringen festhielt. Das FG half der Beschwerde nicht durch deren nachträgliche Zulassung ab.

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.