BFH - Beschluß vom 17.02.1995
VI R 51/94
Normen:
EStG (1981/1983) § 40a Abs. 2 (entspricht § 40a Abs. 3 EStG 1990);
Fundstellen:
BB 1995, 1275
BB 1995, 866
BFHE 177, 109
BStBl II 1995, 392
DB 1995, 1011
DStZ 1995, 476
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Beschluß vom 17.02.1995 (VI R 51/94) - DRsp Nr. 1995/4395

BFH, Beschluß vom 17.02.1995 - Aktenzeichen VI R 51/94

DRsp Nr. 1995/4395

»Eine Arbeit von vorübergehender Dauer i.S. des § 40a Abs. 2 Satz 2 EStG 1981 liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn es sich um den Einsatz während einer mehr als sieben Monate dauernden Ernteperiode handelt.«

Normenkette:

EStG (1981/1983) § 40a Abs. 2 (entspricht § 40a Abs. 3 EStG 1990);

Gründe:

Die Revision des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat ohne Rechtsverstoß entschieden, daß die während der Erntezeit in der Gärtnerei des Klägers jeweils für eine Zeit von mindestens sieben Monate mit dem Schneiden und Sortieren von Rosen beschäftigten Arbeitnehmer keine Aushilfskräfte i.S. des § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1981 waren und der Arbeitslohn mithin nicht mit einem Pauschsteuersatz von 2 v.H. versteuert werden durfte. Das angefochtene Urteil entspricht den Grundsätzen, die der Senat in seinem Urteil vom 24. August 1990 VI R 29/87 (BFHE 162, 72, BStBl II 1991, 30) aufgestellt hat.