Die Revision des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat ohne Rechtsverstoß entschieden, daß die während der Erntezeit in der Gärtnerei des Klägers jeweils für eine Zeit von mindestens sieben Monate mit dem Schneiden und Sortieren von Rosen beschäftigten Arbeitnehmer keine Aushilfskräfte i.S. des §
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