BFH - Beschluß vom 17.05.1995
I B 118/94
Normen:
AO (1977) § 30 Abs. 4 Nr. 1, §§ 169, 174 Abs. 4, 5 ; BGB § 1004 (analog); EGAHiG § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 1995, 1455
BFHE 177, 242
BStBl II 1995, 497
DB 1995, 1447
NJW 1996, 1016
WM 1995, 1347
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Beschluß vom 17.05.1995 (I B 118/94) - DRsp Nr. 1995/5537

BFH, Beschluß vom 17.05.1995 - Aktenzeichen I B 118/94

DRsp Nr. 1995/5537

»1. Ist dem BMF der Inhalt einer weiterzugebenden Auskunft bereits bekannt, so erfordert die Auskunftserteilung an eine ausländische Finanzbehörde keine Amtshandlung in einem Besteuerungsverfahren nach der AO 1977 i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGAHiG. 2. § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGAHiG stellt nicht darauf ab, ob das BMF sich die bereits vorhandene Information in einem Besteuerungsverfahren rechtmäßigerweise beschaffen könnte, wenn es sie noch nicht hätte. 3. Die Spontanauskunft erfaßt auch Zufallserkenntnisse und Zufallsfunde, die innerhalb eines Steuerstrafverfahrens gewonnen werden und die in keinem Besteuerungsverfahren nach den Vorschriften der AO 1977 hätten mitgeteilt werden müssen. 4. Die Finanzgerichte sind nicht befugt, in einem Verfahren nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EGAHiG zu prüfen, ob die eine Steuerfahndungsprüfung einleitende Durchsuchungsanordnung eines Amtsgerichtes nach § 102 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 30 Abs. 4 Nr. 1, §§ 169, 174 Abs. 4, 5 ; BGB § 1004 (analog); EGAHiG § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist eine natürliche Person mit niederländischer Staatsangehörigkeit, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt ausschließlich in den Niederlanden hat.