BFH - Beschluß vom 17.09.2001
V B 221/00

BFH - Beschluß vom 17.09.2001 (V B 221/00) - DRsp Nr. 2002/890

BFH, Beschluß vom 17.09.2001 - Aktenzeichen V B 221/00

DRsp Nr. 2002/890

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb die Vermittlung von Immobilien und Finanzierung sowie aller damit verbundenen Nebengeschäfte. Für die Streitjahre (1995 und 1996) erklärte sie:

Jahreserklärung 1995 Jahreserklärung 1996

Steuerpflichtige Umsätze 3 954 422,00 DM 3 966 719,00 DM

Steuerfreie Umsätze 14 090,00 DM

Vorsteuerbeträge 10 526,87 DM 576 003,00 DM

In den für 1995 erklärten Umsätzen sind Bauträgerleistungen an eine KG enthalten, über die die Klägerin mit 3 902 379,40 DM zuzüglich 585 356,91 DM Umsatzsteuer abgerechnet hatte.

Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung wurde festgestellt, dass diese Rechnung erst 1996 erstellt worden war und ihr kein Leistungsaustausch zugrunde gelegen hatte. Daraufhin kürzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in dem Umsatzsteuerbescheid 1995 die Umsätze um 3 902 379,40 DM und setzte im Umsatzsteuerbescheid 1996 (ebenfalls) vom 8. April 1998 in Höhe von 585 356,85 DM Steuer gemäß § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) gegen die Klägerin fest.