BFH - Beschluß vom 17.11.1987 (VIII R 346/83) - DRsp Nr. 1996/12826
BFH, Beschluß vom 17.11.1987 - Aktenzeichen VIII R 346/83
DRsp Nr. 1996/12826
»1. Auch für Anträge auf Ergänzung eines Beschlusses nach Art. 1 Nr. 7 BFH-EntlG ist die Zweiwochenfrist des § 109 Abs. 2FGO zu beachten.2. Wird ein solcher Antrag beim FG gestellt und geht er dem BFH erst nach Fristablauf zu, so war der Antragsteller in aller Regel nicht ohne Verschulden daran verhindert, die Frist des § 109 Abs. 2FGO zu wahren.3. Zum Rechtsschutzbedürfnis eines Antrags auf Streitwertfestsetzung.«
Gründe:
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