I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) tauschte ein am 25. November 1972 von der Spinnerei X-KG (KG) gekauftes Betriebsgrundstück gegen ein der Stadt M gehörendes Grundstück im Januar 1973 ein und verpflichtete sich, in dem noch zu errichtenden Gebäude sechs Wohnungen an Werksangehörige der KG zu vermieten. Darauf errichtete sie ein Mehrfamilienhaus mit 14 Wohnungen, das im Januar 1974 bezugsfertig war. Sie vermietete sämtliche Wohnungen am 11. Dezember 1973 an die KG. Diese vermietete ab Januar 1974 Wohnungen aufgrund von Werkdienstverträgen an ihre Arbeitnehmer.
Die Klägerin machte nach entsprechenden Optionen den Abzug von Vorsteuerbeträgen aus Bauleistungen zur Herstellung des Wohngebäudes geltend und erklärte für die Streitjahre:
Umsatzsteuer 1973 ./. 78.848,50 DM Umsatzsteuer 1974 + 1.064,79 DM Umsatzsteuer 1975 + 4.156,25 DM Umsatzsteuer 1976 + 1.874,11 DM.
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