BFH - Beschluß vom 17.12.1987
V B 80/87
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3, § 134 ; ZPO § 580 Nr. 3, 7, § 586 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 36
BStBl II 1988, 290
Vorinstanzen:
EG Rheinland-Pfalz,

BFH - Beschluß vom 17.12.1987 (V B 80/87) - DRsp Nr. 1996/12834

BFH, Beschluß vom 17.12.1987 - Aktenzeichen V B 80/87

DRsp Nr. 1996/12834

»Es ist höchstrichterlich hinreichend geklärt, daß für den Beginn der Notfrist von einem Monat zur Erhebung der Restitutionsklage bei der Geltendmachung des Restitutionsgrundes aus § 580 Nr. 3 ZPO in den Fällen, in denen es wegen des Todes des Zeugen nicht zur Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens kommen kann, auf die Kenntnis von der Verletzung der Wahrheitspflicht und vom Tod des Zeugen und nicht auf die Kenntnis von der Beweisbarkeit der strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht abzustellen ist. Einzelne (unscharfe) Äußerungen im Schrifttum (gegen die herrschende Meinung) können der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung geben.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3, § 134 ; ZPO § 580 Nr. 3, 7, § 586 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war freier Mitarbeiter eines Autohändlers. Er war durch den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) zur Umsatzsteuer herangezogen worden, weil er selbständig den Verkauf von Kraftfahrzeugen zum Teil vermittelt, zum Teil auf eigene Rechnung vorgenommen hatte. Auf die Klage wurde die Umsatzsteuerfestsetzung vom Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 6. März 1979 II 219/76 geändert. Die Revision gegen dieses Urteil wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) als unzulässig verworfen.