Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war freier Mitarbeiter eines Autohändlers. Er war durch den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) zur Umsatzsteuer herangezogen worden, weil er selbständig den Verkauf von Kraftfahrzeugen zum Teil vermittelt, zum Teil auf eigene Rechnung vorgenommen hatte. Auf die Klage wurde die Umsatzsteuerfestsetzung vom Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 6. März 1979 II 219/76 geändert. Die Revision gegen dieses Urteil wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) als unzulässig verworfen.
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