BFH - Beschluß vom 17.12.1998
III R 26/98

BFH - Beschluß vom 17.12.1998 (III R 26/98) - DRsp Nr. 1999/5803

BFH, Beschluß vom 17.12.1998 - Aktenzeichen III R 26/98

DRsp Nr. 1999/5803

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhoben nach im wesentlichen erfolglosem Vorverfahren gegen die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre (für die Jahre 1988 bis 1992 in Änderungsbescheiden, für 1993 in erstmaligem Bescheid) Klage. Die Klage hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg. Im übrigen wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab. Die Revision ließ das FG nicht zu.

Das Urteil des FG wurde den Klägern am 14. April 1998 zugestellt. Die Kläger legten gegen das Urteil fristgerecht Revision ein. Eine Begründung enthielt die Revisionsschrift jedoch nicht, sondern nur die Ankündigung, daß die Begründung rechtzeitig vorgelegt werde. Eine Begründung der Revision ist bis heute nicht erfolgt.

Nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Kläger in einem Telefongespräch mit dem FG am 15. Mai 1998 davon unterrichtet worden war, daß eine Revision nur zulässig sei, wenn sie vom FG oder auf Beschwerde durch den Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen worden sei, legte er noch am gleichen Tage Nichtzulassungsbeschwerde ein. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragte er zunächst nicht.