Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger). die sich auf eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Berlinförderungsgesetzes richtet. durch Urteil vom 30. Oktober 1997 hinsichtlich des Streitjahres 1986 mit der Begründung abgewiesen. der Kläger habe sich in diesem Veranlagungszeitraum nicht überwiegend in Berlin (West) aufgehalten. Dabei hat es zwar Urlaubsaufenthalte des Klägers in Berlin von insgesamt 4 Wochen in die Berechnung der Aufenthaltsdauer einbezogen. für diese Wochen jedoch lediglich 5 Anwesenheitstage in Berlin angesetzt; denn --so das FG-- "für diese Zeiten entfielen die Wochenendaufenthalte des Klägers in A (Bundesgebiet). er war dann in Berlin". Ferner hat es für die Arbeitswochen vor und nach den Aufenthalten in Berlin nur 3.5 Tage statt 7 Tage angesetzt.
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