BFH - Beschluß vom 18.09.2001
V B 205/01

BFH - Beschluß vom 18.09.2001 (V B 205/01) - DRsp Nr. 2002/887

BFH, Beschluß vom 18.09.2001 - Aktenzeichen V B 205/01

DRsp Nr. 2002/887

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), betrieb den Handel mit Grundstücken. Im Jahr 1992 (Streitjahr) veräußerte die Klägerin ihr gesamtes Vermögen. Hinsichtlich der Umsatzsteuer wurde in dem notariellen Kaufvertrag vom 3. Dezember 1992 vereinbart, dass die Bemessungsgrundlage für die auf den Verkauf zu erhebende Umsatzsteuer um die hälftige Grunderwerbsteuer aus dem Gesamtvorgang erhöht werde. Diese Erhöhung wurde bei der Klägerin steuerlich nicht erfasst.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte im Anschluss an eine Außenprüfung die halbe Grunderwerbsteuer aus dem Veräußerungsvorgang bei den steuerpflichtigen Umsätzen der Klägerin und erhöhte die Umsatzsteuer deswegen im Umsatzsteuerbescheid 1992 um 9 117,80 DM. Gleichzeitig setzte das FA Zinsen zur Umsatzsteuer 1992 in Höhe von 1 137 DM fest.