BFH - Beschluß vom 18.09.2001
V B 227/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 158

BFH - Beschluß vom 18.09.2001 (V B 227/00) - DRsp Nr. 2002/812

BFH, Beschluß vom 18.09.2001 - Aktenzeichen V B 227/00

DRsp Nr. 2002/812

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29. Januar 1991 gegründet worden ist und ein ...unternehmen betreibt. Ihre Gesellschafter sind die Beigeladenen.

Die Beigeladenen hatten schon vor Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages den Geschäftsbetrieb der zu gründenden GmbH aufgenommen. Nach Einschätzung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) wurden hierbei im Streitjahr 1990 nicht erklärte Einnahmen und Umsätze erzielt. Der Beigeladene zu 1. ist in diesem Zusammenhang 1997 rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden.

Das FA setzte gegenüber der Klägerin für das Streitjahr 1990 Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer fest, wobei es Hinzuschätzungen zu den von der Klägerin selbst aufgezeichneten Beträgen vornahm. Die gegen diese Steuerbescheide erhobene Klage ist noch nicht entschieden.

Im Verlauf des Klageverfahrens wies das Finanzgericht (FG) die Beteiligten darauf hin, dass die Klägerin möglicherweise im Streitjahr nicht als Steuerrechtsubjekt bestanden habe. Daraufhin beantragte das FA, die Mitglieder der Vorgründungsgesellschaft gemäß § 174 Abs. 5 der () zum Klageverfahren beizuladen. Diesem Antrag folgte das FG. Gegen den Beiladungsbeschluss wenden sich die Klägerin und der Beigeladene und Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde.