BFH - Beschluß vom 18.09.2001
V B 9/01

BFH - Beschluß vom 18.09.2001 (V B 9/01) - DRsp Nr. 2002/837

BFH, Beschluß vom 18.09.2001 - Aktenzeichen V B 9/01

DRsp Nr. 2002/837

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Autohandelsgesellschaft. Sie machte in ihrer Umsatzsteuererklärung 1992 (Streitjahr) u.a. Vorsteuerbeträge aus zwei Kfz-Lieferungen in Höhe von ... DM und ... DM geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stimmte der am 23. Dezember 1993 eingegangenen Steuererklärung zu.

In der Zeit vom 17. Juli 1996 bis 20. November 1997 fand bei der Klägerin --mit Unterbrechungen-- eine Steuerfahndungsprüfung statt. Aufgrund der dabei getroffenen Feststellungen versagte das FA im Änderungsbescheid vom 10. März 1998 (unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung) den Vorsteuerabzug aus den bezeichneten Kfz-Lieferungen.