I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Autohandelsgesellschaft. Sie machte in ihrer Umsatzsteuererklärung 1992 (Streitjahr) u.a. Vorsteuerbeträge aus zwei Kfz-Lieferungen in Höhe von ... DM und ... DM geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stimmte der am 23. Dezember 1993 eingegangenen Steuererklärung zu.
In der Zeit vom 17. Juli 1996 bis 20. November 1997 fand bei der Klägerin --mit Unterbrechungen-- eine Steuerfahndungsprüfung statt. Aufgrund der dabei getroffenen Feststellungen versagte das FA im Änderungsbescheid vom 10. März 1998 (unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung) den Vorsteuerabzug aus den bezeichneten Kfz-Lieferungen.
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