BFH - Beschluß vom 18.09.2001
V S 6/01

BFH - Beschluß vom 18.09.2001 (V S 6/01) - DRsp Nr. 2002/842

BFH, Beschluß vom 18.09.2001 - Aktenzeichen V S 6/01

DRsp Nr. 2002/842

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Antragstellers (Kläger) gegen die Umsatzsteuer-Änderungsbescheide 1996 bis 1998 vom 9. August 2000 durch Urteil vom 9. April 2001 abgewiesen. Zur Begründung hat das FG im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien bestandskräftig geworden, da der Kläger die Einspruchsfrist von einem Monat versäumt habe; auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht.

Mit Antrag vom 28. April 2001 beantragt der Kläger, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) "wegen Zulassung der Beschwerde für die Revision und Zuordnung eines Steuerberaters bzw. Rechtsanwalts" zu gewähren.

II. Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Steuerberaters bzw. Rechtsanwalts kann nicht entsprochen werden.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet (§ 121 Abs. 1 ZPO).