I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Antragstellers (Kläger) gegen die Umsatzsteuer-Änderungsbescheide 1996 bis 1998 vom 9. August 2000 durch Urteil vom 9. April 2001 abgewiesen. Zur Begründung hat das FG im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien bestandskräftig geworden, da der Kläger die Einspruchsfrist von einem Monat versäumt habe; auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht.
Mit Antrag vom 28. April 2001 beantragt der Kläger, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) "wegen Zulassung der Beschwerde für die Revision und Zuordnung eines Steuerberaters bzw. Rechtsanwalts" zu gewähren.
II. Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Steuerberaters bzw. Rechtsanwalts kann nicht entsprochen werden.
1. Nach §
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