BFH - Beschluß vom 18.09.2001
VI R 134/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 68

BFH - Beschluß vom 18.09.2001 (VI R 134/00) - DRsp Nr. 2001/15949

BFH, Beschluß vom 18.09.2001 - Aktenzeichen VI R 134/00

DRsp Nr. 2001/15949

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Mai 2000 VI S 4/00 (BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544) entschieden, dass der Streitwert in einem Verfahren wegen Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer sich grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes bemisst und dass die bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden Kindergeldbeträge hinzuzurechnen sind. Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn --wie im Streitfall-- die Kindergeldfestsetzung von der Familienkasse abgelehnt wird. Der Umstand, dass dem Kläger und Revisionskläger zunächst die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung gewährt worden sind, hat auf die Höhe des Streitwertes in der vorliegenden Kindergeldsache keinen Einfluss.

Fundstellen
BFH/NV 2002, 68