I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Steuerbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt --HZA--) vom ... (Einspruchsentscheidung vom ...) durch das dem Kläger am 30. Mai 2001 durch Niederlegung bei der Deutschen Post AG, zugestellte Urteil abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision erhob der Kläger mit Schriftsatz seines Pozessbevollmächtigten vom 13. Juni 2001, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am 15. Juni 2001, Beschwerde, die er mit Schriftsatz vom 3. August 2001, beim BFH eingegangen am 6. August 2001, begründete.
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